Aufgrund der 2019 revidierten Vermessungsverordnung (sGS 760.12; abgekürzt VermV) ist die Gemeinde verpflichtet, den bestehenden Nachführungsvertrag zu erneuern. Gemäss Art. 31 Abs. 1 der VermV beauftragt die politische Gemeinde ein privates Ingenieurbüro mit der Ausführung der Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung.

Der Gemeinderat hat auf Basis von Art. 45 Abs. 2 VAV (SR 211.432.2) als Nachführungsgeometer für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung ab 1. Januar 2025 Herr Andreas Morf, FKL & Partner, Ingenieur- und Geometerbüro, Laufenbrunnenstrasse 36, 9472 Grabs, gewählt.

Gegen diese Wahl kann innert 14 Tagen seit der Publikation schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Marbach erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Veröffentlichung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.